Heft 12/2017 – Ab Seite 469

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SchuldR AT / BT – §§ 242, 550 S. 1, 578 Abs. 1 BGB
Treuwidrige Berufung auf Formverstoß bei formwidrigen Nachträgen zu Gewerberaummietvertrag
BGH (Urteil vom 27.09.2017 – XII ZR 114/16)

1. Sogenannte Schriftformheilungsklauseln sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam. Sie können deshalb für sich genommen eine Vertragspartei nicht daran hindern, einen Mietvertrag unter Berufung auf einen Schriftformmangel ordentlich zu kündigen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 200, 98 und NJW 2014, 2102).
2. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn eine Mietvertragspartei eine nachträglich getroffene Abrede, die lediglich ihr vorteilhaft ist, allein deshalb, weil sie nicht die schriftliche Form wahrt, zum Anlass nimmt, sich von einem ihr inzwischen lästig gewordenen langfristigen Mietvertrag zu lösen (im Anschluss an Senatsurteile NJW 2016, 311 und NJW 2008, 365).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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