Heft 12/2018 – Ab Seite 487

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Strafrecht AT – §§ 22, 23, 212, 223, 224 StGB
Bestimmung des unmittelbaren Ansetzens zum versuchten Totschlag
BGH (Beschluss vom 29.05.2018 – 1 StR 28/18)

1. Das unmittelbare Ansetzen ist bei der Versuchsprüfung immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen.
2. Sofern der Täter zur Tatausführung noch eine Blockade überwinden muss und dabei davon auszugehen ist, dass das Opfer in der Zwischenzeit flüchtet, kann ein unmittelbares Ansetzen noch nicht angenommen werden.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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