Heft 12/2020 – Ab Seite 475

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SchuldR BT / ErbR – §§ 684 S. 1, 812, 2038 BGB
Zum Kostenerstattungsanspruch gegen die Miterben für die Erteilung eines Erbscheins
BGH (Urteil vom 07.10.2020 – IV ZR 69/20)

1. Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag finden neben der Regelung über die Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 BGB Anwendung.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
2. § 2038 BGB betrifft ausschließlich die Meinungsbildung der Erbengemeinschaft über die Verwaltung des Nachlasses. Nicht vorgegeben wird durch § 2038 BGB, ob einem Miterben, der Maßnahmen auch für die Erbengemeinschaft trifft, ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen oder auf Herausgabe der bei den anderen Miterben eingetretenen Bereicherung zusteht.
(Leitsatz des Bearbeiters)

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