1. Social-Media-Accounts, die einer Behörde zur amtlichen Öffentlichkeitsarbeit dienen, stellen (virtuelle) öffentliche Einrichtungen dar.
2. Für Streitigkeiten über den Zugang zu einem als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Social-Media-Account einer Behörde ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
3. Das Blockieren eines Twitter-Accounts für einen als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Twitter-Account einer Behörde ist als tatsächliches Handeln einzuordnen, nicht als Verwaltungsakt.
4. Sogenanntes „Trollen“ bei der Interaktion mit einem als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Social-Media-Account einer Behörde bzw. Verstöße gegen die sog. „Netiquette“ können im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.
(Leitsätze des Gerichts)
Heft 12/2021 – Ab Seite 495
3,99 €
Verwaltungsrecht – § 3 Abs. 1 HmbSOG; Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 2 GG
Blockierung eines Twitter-Troll-Accounts
Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 28.04.2021 – 3 K 5339/19)
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