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Heft 12/2024 – Ab Seite 463 bis Seite 504

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BGB AT / DatenschutzR – §§ 55, 55a, 64, 67, 79 BGB, Art. 17, 18 DSGVO
Löschungsanspruch hinsichtlich Eintragungen im Handels-, Gesellschafts- oder Vereinsregister?
BGH (Beschluss vom 04.06.2024 – II ZB 10/23)

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1. Ein früheres Vereinsvorstandsmitglied kann nach seinem Ausscheiden aus dem Amt gegen das Registergericht einen Anspruch auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten aus den im automatisierten Verfahren zum unbeschränkten Abruf aus dem Vereinsregister im Internet bereitgestellten Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO haben.

2. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, deren Gewichtung maßgeblich von dem seit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds verstrichenen Zeitraum bestimmt wird.

3. § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) sind insoweit im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung einschränkend auszulegen.

(Amtliche Leitsätze des Gerichts)