1. Wer mit einer Bank einen Umschuldungsdarlehensvertrag mit der Intention schließt, bei Endfälligkeit des ursprünglichen Darlehens keine Verluste hinnehmen zu müssen, sondern sich vielmehr die Chance auf Wechselkursgewinne zu erhalten, kann sich später nicht darauf berufen, mit dieser Bank einen konkludenten Finanzierungsberatungsvertrag geschlossen zu haben.
2. Weist die Bank den Darlehensnehmer nicht nur beiläufig, sondern klar und deutlich auf die Möglichkeit hin, dass der vereinbarte Limitkurs mitunter deutlich unterschritten wird, genügt sie damit ihrer vorvertraglichen Nebenpflicht aus §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB über die Konditionen des von ihr gewährten Darlehens aufzuklären.
(Leitsätze der Bearbeiter)