1. Ein Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen kann aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung folgen, wobei sich ein solcher Benutzungsanspruch in einen Verschaffungs- bzw. Einwirkungsanspruch umwandelt, wenn eine öffentliche Einrichtung durch eine juristische Person des Privatrechts betrieben wird, auf die die Gemeinde hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten hat.
2. Veranstaltungen, die unterhalb eines Verstoßes gegen (Straf-)Gesetze Bezüge zum Rechtsextremismus, Antisemitismus oder zu Verschwörungstheorien aufweisen, stellen eine widmungskonforme Nutzung öffentlicher Einrichtung dar, die von der Meinungs- bzw. Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG gewährleistet wird.
(Leitsätze des Bearbeiters)
