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Heft 12/2025 – Ab Seite 502

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Verwaltungsrecht – Art. 3 Abs. 1 GG
Zugang zu öffentlicher Einrichtung
VG Minden (Beschluss vom 11.03.2025 – 2 L 251/25)

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1. Ein Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen kann aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung folgen, wobei sich ein solcher Benutzungsanspruch in einen Verschaffungs- bzw. Einwirkungsanspruch umwandelt, wenn eine öffentliche Einrichtung durch eine juristische Person des Privatrechts betrieben wird, auf die die Gemeinde hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten hat.

2. Veranstaltungen, die unterhalb eines Verstoßes gegen (Straf-)Gesetze Bezüge zum Rechtsextremismus, Antisemitismus oder zu Verschwörungstheorien aufweisen, stellen eine widmungskonforme Nutzung öffentlicher Einrichtung dar, die von der Meinungs- bzw. Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG gewährleistet wird.

(Leitsätze des Bearbeiters)