1. Auch eine Personenmehrheit als Kollektiv kann beleidigt werden, wenn die Personenmehrheit als solche eindeutig abgrenzbar ist, wobei der Beleidigende die Angehörigen des Kollektivs nicht individuell kennen muss. Gleichwohl müssen jedoch die individuell beleidigten Personen bestimmbar sein. Die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds ist dabei umso schwächer, je größer das Kollektiv ist, auf welches sich die herabsetzende Äußerung bezieht.
2. Bei Vorwürfen gegen eine große Personenmehrheit steht regelmäßig nicht das individuelle Fehlverhalten, sondern die Herabwürdigung des Kollektivs im Vordergrund. In derartigen Fällen ist es verfassungsrechtlich daher nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 06/2015 – Ab Seite 243
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 5 Abs. 1 und 2 GG; § 185 StGB
Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen bei Kollektivbeleidigungen
BVerfG (Beschluss vom 26.02.2015 – 1 BvR 1036/14)
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