Ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB liegt nur vor, wenn es bei abstrakt objektiver
Beurteilung naheliegt, damit Menschen zu verletzen. Dies ist bei schwerem Einbruchswerkzeug, wie beispielsweise einem
Vorschlaghammer, der Fall. Das gilt unabhängig davon, ob dieses Werkzeug tatsächlich für den Einbruch verwendet
wurde (vielleicht sogar zwingend dafür erforderlich war) oder nicht.
(Leitsatz des Bearbeiters)