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Heft 01/2025 – Ab Seite 16

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SchuldR BT – Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
Veröffentlichung von Lichtbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter
BGH (Urteil vom 05.11.24 – VI ZR 110/23)

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1. Zu den Voraussetzungen, unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

2. Für die Frage des Vorliegens eines Eingriffs kann es eine Rolle spielen, ob die Eignung des Grundstücks als Rückzugsort durch die Veröffentlichung der Bilder unter Berücksichtigung der begleitenden Wortberichterstattung gefährdet wird, die Berichterstattung einem breitem Publikum Einblicke in Lebensbereiche des Betroffenen gewährt, die sonst einem beschränkten Personenkreis vorbehalten sind, und ob durch die Veröffentlichung der fraglichen Aufnahmen Schutzmaßnahmen des Betroffenen zur Sicherung der Privatheit des Anwesens umgangen werden.

3. Ein nach den unter 2. genannten Maßstäben bejahter Eingriff kann gerechtfertigt sein, wenn es sich bei der Person, die unmittelbar oder mittelbar Gegenstand der Berichterstattung ist, zwar nicht um einen Politiker, jedoch um einen berühmten Rennfahrer handelt, der auch nach Beendigung seiner Karriere zu den Personen des öffentlichen Lebens zählt und Berichte über sein Alltags- und Privatleben aufgrund seiner Leitbild- und Kontrastfunktion zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen können.

(Leitsätze der Bearbeiter)