1. Schon die Anordnung einer längerfristigen Observation unter gleichzeitigem Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht davon Betroffener ein.
2. Die Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs setzt eine gesetzliche Ermächtigung voraus, die den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen muss, wobei sich diese Anforderungen im Einzelnen sind nach dem jeweiligen Eingriffsgewicht und dem Gewicht des öffentlichen Interesses bestimmen.
3. Derartige Ermächtigungen sind auch an den rechtsstaatlichen Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit zu messen, wobei im Falle von Ermächtigungen zur heimlichen Erhebung und Verarbeitung von Daten besonders strenge Anforderungen zu stellen sind.
(Leitsätze des Bearbeiters)
