Heft 11/2016 – Ab Seite 453

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Verfassungsrecht – Art. 2, 19 GG
Versagung einer Organtransplantation
BVerfG (Beschluss vom 06.07.2016 – 1 BvR 1705/15)

1. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG enthält ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt.
2. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet auch die Möglichkeit eine gerichtliche Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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