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Heft 03/2026 – Ab Seite 85

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SchuldR BT – §§ 214 Abs. 2, 216 Abs. 2 S. 1, 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1, Abs. 2 BGB
Herausgabe eines isolierten abstrakten Schuldanerkenntnisses nach Verjährung der Darlehensforderung
BGH (Urteil vom 20.01.2026 – XI ZR 131/24)

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1. Das von einem Schuldner in einer notariellen Urkunde abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung ist nach § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1, Abs. 2 BGB regelmäßig kondizierbar, wenn die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung verjährt und nicht durch eine Grundschuld gesichert ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 S. 1 BGB ist auf ein solches “isoliertes” Schuldanerkenntnis nicht analog anwendbar (Fortführung der Senatsurteile vom 17. November 2009 – XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 28 und vom 12. Januar 2010 – XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 37).
2. § 214 Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden, wenn die einem abstrakten Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung erst nach Abgabe des Anerkenntnisses verjährt.
(Leitsätze des Gerichts)