1. Die Tatvollendung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt den Eintritt einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert voraus.
2. Dafür muss sich die Gefahrensituation soweit verdichtet haben, dass der Eintritt des Schädigungserfolges nur noch vom Zufall abhing. Dies kann nicht bei jedem eingeleiteten Ausweichmanöver angenommen werden.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Strafrecht, Jahrgang 2026, Heft 03/2026
Heft 03/2026 – Ab Seite 109
2,49 €
Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 22, 23, 211, 223, 224, 303, 315b StGB
Fahrradwurf als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
BGH (Beschluss vom 18.11.2025 – 4 StR 492/25)
incl. 19% VAT
