Derjenige, welcher eine EC-Karte nebst PIN von dem berechtigten Karteninhaber mit dessen Willen erlangt, handelt beim Abheben nicht „unbefugt“ im Sinne von § 263a, auch wenn die Überlassung auf einer Täuschung beruhte und die Abhebevorgänge nicht abgesprochen waren.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Strafrecht, Jahrgang 2026, Heft 04/2026
Heft 04/2026 – Ab Seite 151
2,49 €
Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 242, 246, 263, 263a, 265a, 266, 269 StGB
Kein Computerbetrug bei freiwilliger Überlassung der EC-Karte
BGH (Beschluss vom 12.08.2025 – 5 StR 262/25)
incl. 19% VAT
