1. Eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist auch anzunehmen, wenn die Räumlichkeit nur zeitweise als Wohnung genutzt wird.
2. Dabei ist es unerheblich, ob die Nutzung der Räumlichkeit als Wohnung nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften untersagt ist.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Strafrecht, Jahrgang 2026, Heft 04/2026
Heft 04/2026 – Ab Seite 155
2,49 €
Vermögensdelikte – §§ 123, 242, 243, 244, 303 StGB
Einbruch in eine Gartenlaube als Wohnungseinbruchsdiebstahl
BGH (Beschluss vom 04.11.2025 – 5 StR 483/25)
incl. 19% VAT
