1. Das „letzte Wort“ des Angeklagten gehört zu den Schlussanträgen, sodass sich darauf auch der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 3 GVG beziehen muss.
2. Selbst wenn der Schuldspruch aufgrund der Beweisaufnahme auch so erfolgt wäre, so kann nicht ausgeschl0ssen werden, dass die Strafhöhe von dem „letzten Wort“ des Angeklagten beeinflusst worden wäre.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Strafrecht, Jahrgang 2026, Heft 04/2026
Heft 04/2026 – Ab Seite 157
2,49 €
Strafprozessrecht – §§ 258, 338 StPO; §§ 169, 171b GVG
Ausschluss der Öffentlichkeit und letztes Wort des Angeklagten
BGH (Beschluss vom 09.04.2025 – 2 StR 419/24)
incl. 19% VAT
