1. Ein organstreitfähiges Verfassungsrechtsverhältnis liegt jedoch dann vor, wenn die angegriffene Maßnahme auf der Wahrnehmung von Kompetenzen des Antragsgegners beruht, die diesem durch Verfassungsrecht als Verfassungsrechtssubjekt zugewiesen sind, mithin sein staatsorganisationsrechtliches Können, Dürfen oder Müssen bestimmen.
2. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begründet einen Status formaler Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse und findet seinen Ausdruck unter anderem im Recht der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse auf eine faire und loyale Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
3. Einschränkungen der spezifischen Statusrechte der Abgeordneten und der Fraktionen durch die GO-BT (…) müssen dem Schutz anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang dienen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
4. Geht es demgegenüber allein um den formalen Status der Gleichheit der Abgeordneten in Form der Teilhabe an Rechtspositionen, die erst die GO-BT einräumt, findet eine verfassungsgerichtliche Überprüfung lediglich dahingehend statt, ob die einschlägigen Bestimmungen der GO-BT oder ihre Auslegung und Anwendung jedenfalls nicht evident sachwidrig und damit willkürlich sind.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Öffentliches Recht, Jahrgang 2026, Heft 04/2026
Heft 04/2026 – Ab Seite 159
3,49 €
Verfassungsrecht – Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG; § 6 Abs. 3 S. 2 GO-BT
Organklage der AfD-Fraktion wegen Zuteilung des Otto-Wels-Saals
BVerfG (Beschluss vom 05.02.2026 – 2 BvE 14/25)
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