Eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2017, Heft 07/2017
Heft 07/2017 – Ab Seite 253
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BGB AT / SachenR – § 95 Abs. 1 S.2 BGB
Scheinbestandteil bei Verbindung für die gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer?
BGH (Urteil vom 07.04.2017 – V ZR 52/16)
incl. 19% VAT