1. Bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sind vor allem das Ausmaß der Beeinträchtigung des Reisenden durch die nicht oder mangelhaft erbrachten Reiseleistungen und der Reisepreis zu berücksichtigen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – X ZR 118/03, BGHZ 161, 389).
2. Die vollständige Vereitelung einer Reise begründet in der Regel keine Beeinträchtigung des Reisenden, die der Beeinträchtigung durch grob mangelhafte, den Erholungs-, Erlebnis- oder Bildungswert der Reise nahezu vollständig entwertende Mängel der geschuldeten Reiseleistungen gleichkäme.
3. Macht der Reisende einen Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der Reise geltend, stehen ihm daneben weder unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Mehrkosten einer Ersatzreise zu.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 10/2018 – Ab Seite 394
1,99 €
SchuldR BT – §§ 651 k Abs. 2, 651 n Abs. 2 BGB
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BGH (Urteil vom 29.05.2018 – X ZR 94/17)
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