Eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte kommt nicht in Betracht, wenn der Täter keinen Vorsatz auf die verübte Gewaltanwendung hatte.
(Leitsatz des Bearbeiters)
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Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 22, 23, 113, 114, 223, 224, 240, 258, 315c, 315d StGB
Vorsatz auf Widerstandleisten
BGH (Beschluss vom 09.11.2022 – 4 StR 272/22) – im Heft ab Seite 156
Eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte kommt nicht in Betracht, wenn der Täter keinen Vorsatz auf die verübte Gewaltanwendung hatte.
(Leitsatz des Bearbeiters)