1. Werden heimlich Gesprächsaufzeichnungen getätigt, kann das gewaltsame Ansichnehmen des Aufnahmegerätes zum Zwecke der Beendigung und Löschung der Aufzeichnung wegen Notwehr gerechtfertigt sein.
2. Für eine versuchte Nötigung genügt es, wenn der Täter sich vorstellt, dass durch seine Drohung das Opfer zu einem Verhalten genötigt wird.
(Leitsätze des Bearbeiters)