Heft 02/2013 – Ab Seite 051

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SchuldR AT/BT – §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, Abs. 3, 831 Abs. 1 BGB
„Schutzbedürftigkeit“ beim Vertrag mit Schutzwirkung; Begriff des Verrichtungsgehilfen
BGH (Urteil vom 06.11.2012 – VI ZR 174/11)

1. Beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kommt es für die Beurteilung, ob dem Dritten eigene gleichwertige Schadensersatzansprüche zustehen, die eine Einbeziehung in den Schutzbereich des fremden Vertrags entbehrlich machen, nicht auf die Anspruchsgrundlage, sondern auf die Voraussetzungen und den Umfang des Schadensersatzanspruchs an.

(Leitsatz des Bearbeiters)

2. Verrichtungsgehilfe ist, wer von den Weisungen seines Geschäftsherren abhängig ist; ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein.

(Leitsatz des Bearbeiters)

3. Ob ein Geschäftsherrn-/Verrichtungsgehilfenverhältnis besteht, beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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