Der TÜV-Untersuchungsbericht stellt trotz der in § 29 Abs. 10 StVZO normierten Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht selbst keine öffentliche Urkunde im Sinne von § 348 Abs. 1 StGB dar. Er ist vielmehr nur eine innerdienstliche Vorbereitungsmaßnahme für die Erteilung der Prüfplakette.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2013, Strafrecht, Heft 09/2013
Heft 09/2013 – Ab Seite 361
1,99 €
Nichtvermögensdelikte – § 348 StGB
TÜV-Untersuchungsbericht keine öffentliche Urkunde?
OLG Hamburg (Beschluss vom 24.04.2013 – 1 Ss 202/12)
incl. 19% VAT