Heft 01/2013 – Ab Seite 033

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Staatshaftungsrecht – § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; Art. 56 AEUV
Staatshaftung bei Untersagung eines Sportwettenspielbetriebes
BGH (Urteil vom 18.10.2012 – III ZR 197/11)

1. Die Behörden im Freistaat Bayern haben nicht dadurch in hinreichend qualifizierter Weise gegen Unionsrecht verstoßen, dass sie bis zum 31.12.2007 den Vertrieb von Sportwetten durch andere Anbieter als die im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammen geschlossenen Lotterieunternehmen der Länder untersagt haben. Auch ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 I, Art. 34 S. 1 GG scheidet insoweit aus, weil die Untersagungsverfügungen zwar objektiv rechtswidrig waren, es jedoch am Verschulden der Amtsträger fehlt.

2. Die bayerischen Verwaltungsgerichte, die die Untersagungsverfügungen und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit nicht aufgehoben haben, haben ebenfalls nicht in hinreichend qualifizierter Weise gegen Unionsrecht verstoßen.

3. Auch der bayerische Gesetzgeber hat nicht in hinreichend qualifizierter Weise gegen Unionsrecht verstoßen, indem er das Sportwettenmonopol bis zum 31.12.2007 aufrechterhalten hat.

(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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