Der einmalige Beißvorfall rechtfertigt die Annahme, dass von der Hündin eine Gefahr ausgehen kann (Gefahrenverdacht). In Fällen des Gefahrenverdachts, in der aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer Gefahr möglich, jedoch nicht hinreichend sicher ist, können auf Grundlage des Polizeirechts aber nach ganz überwiegender Auffassung Gefahrenerforschungs- und vorläufige Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Die Wahrscheinlichkeitsschwelle der Gefahrenprognose ist niedrig anzusetzen, wenn – wie hier – Gesundheitsschäden drohen.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Heft 01/2023 – Ab Seite 038
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Verwaltungsrecht – § 12 Abs. 1 SächsPBG; § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz gegen ein behördliches Einschreiten nach erfolgtem Hundebiss
Sächsisches OVG (Beschluss vom 09.09.2022 – 6 B 156/22) – im Heft ab Seite 38
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