1. Man hat die Absicht einen Unglücksfall iSv. § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB herbeizuführen, wenn man auch nur Sachschäden beabsichtigt.
2. Ein Kfz stellt kein gefährliches Werkzeug iSv § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar, weil es bei objektiv abstrakter Beurteilung keine „Waffenersatzfunktion“ aufweist, bzw. eine solche Verwendung nicht nahelegt.
(Leitsätze des Bearbeiters)
