Heft 02/2015 – Ab Seite 75

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Abgabenrecht – Art. 105 Abs. 2a GG
„Erdrosselnde Wirkung“ einer Kampfhundesteuer
BVerwG (Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 8.13)

1. Eine Gemeinde darf auch für Kampfhunde, für die ein individueller Nachweis fehlender gesteigerter Aggressivität erbracht wurde, eine erhöhte Hundesteuer festsetzen.
2. Eine Kampfhundesteuer, die einem faktischen Verbot der Haltung solcher Hunde gleichkommt (“erdrosselnde Wirkung”), kann nicht auf die Steuerkompetenz der Gemeinde für örtliche Aufwandsteuern gestützt werden.
3. Einem Steuersatz für das Halten eines Kampfhundes in Höhe von 2 000 €, der sich auf das 26-fache des Hundesteuer-satzes für einen Nichtkampfhund beläuft und der den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes deutlich übersteigt, kommt eine solche “erdrosselnde Wirkung” zu.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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