1. Zur Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Meinungs- und Medienfreiheit andererseits bei einer identifizierenden Presseberichterstattung über eine bereits einige Zeit zurückliegende strafrechtliche Verurteilung.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
2. Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung.
3. Die Tilgung der Verurteilung im Bundeszentralregister und der Ablauf der Bewährungszeit stellen keine absolute Sperrwirkung für die äußerungsrechtliche Zulässigkeit dar; vielmehr ist eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
