1. Die Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksversammlungen bewirkt eine Ungleichgewichtung der Wählerstimmen sowie eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Parteien. Sie greift in das Recht auf Wahlgleichheit und Chancengleichheit der Parteien ein.
2. Der Eingriff kann gerechtfertigt sein, um eine ohne Sperrklausel zu erwartende Funktionsstörung der Bezirksversammlungen zu verhindern. Hierfür bedarf es ausreichender tatsächlicher Grundlagen, dass der Eintritt von zersplitterungsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen ohne Sperrklausel mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Zudem müssen zu erwartende Beeinträchtigungen nicht durch andere Mechanismen als durch eine Sperrklausel abgemildert werden können und von hohem Gewicht für die Funktionsfähigkeit der Bezirksversammlungen sein.
3. Bezirksversammlungen haben als Teil der Verwaltung Hamburgs eine andere staatsrechtliche Bedeutung als die Bürgerschaft als Landesparlament. Sie sind als Verwaltungsausschüsse weniger als gesetzgeberisch tätige Parlamente auf stabile Mehrheiten angewiesen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 03/2013 – Ab Seite 121
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Staats- und Verfassungsrecht – Art. 6 Abs. 2 HmbVerf; § 1 Abs. 1, 3 S. 1 BezVWG; § 5 Abs. 2 BüWG
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Drei-Prozent-Klausel bei Hamburger Bezirkswahlen
Hamburgisches Verfassungsgericht (Urteil vom 15.01.2013 – HVerfG 2/11)
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