1. Das in § 217 StGB normierte Verbot der gewerbsmäßigen Sterbehilfe bleibt bestehen. Eine vorläufige Aussetzung des Gesetzesvollzugs ist nach Folgenabwägung durch das BVerfG nicht haltbar.
2. Bei Erlass einer einstweiligen Anordnung würde der durch § 217 StGB bezweckte Schutz menschlichen Lebens als eines grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Rechtsguts von höchstem Rang und der Schutz des autonomen Umgangs des Einzelnen mit diesem Rechtsgut vor einer jedenfalls abstrakten Gefährdung entfallen. Die Anzahl der Personen, bei denen sich diese abstrakte Gefährdung vom Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache realisieren könnte, ist dabei kaum einzuschätzen.
3. Die mit Erlass des § 217 StGB verfolgte gesetzgeberische Intention dem Suizid nicht den „fatalen Anschein einer Normalität“ zukommen zu lassen, sodass schlimmstenfalls sogar Menschen zur Selbsttötung verleitet werden, ist nicht offensichtlich fehlerhaft.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Heft 03/2016 – Ab Seite 117
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 1, 2 GG, § 32 BVerfGG
Verbot der gewerbsmäßigen Sterbehilfe bleibt bestehen
BVerfG (Beschluss vom 21.12.2015 – 2 BvR 2347/15)
Weitere Hefte
Ähnliche Produkte
-
Heft 02/2016
Heft 02/2016 – Ab Seite 72
1,99 €Vermögensdelikte – §§ 25, 246, 263, 263 a, 265 a StGB
Systematisches Leerspielen von Geldspielautomaten
KG (Urteil vom 08.12.2014 – (3) 161 Ss 216/13 (160/13)) -
Heft 02/2016
Heft 02/2016 – Ab Seite 51
1,99 €SchuldR BT – § 558 BGB
Zum Mieterhöhungsverlangen bei Überschreitung der vereinbarten Wohnfläche
BGH (Urteil vom 18.11.2015 – VIII ZR 266/14) -
Heft 01/2016
Heft 01/2016 – Ab Seite 40
1,99 €Verfassungsrecht – Art. 8 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 32 Abs. 1 BverfGG
Einstweilige Anordnung auf Entfernung einer Pressemitteilung aus dem Internetauftritt des Bundesbildungsministeriums
BVerfG (Beschluss vom 07.11.2015 – 2 BvQ 39/15) -
Heft 01/2016
Heft 01/2016 – Ab Seite 27
1,99 €Vermögensdelikte – §§ 25, 242, 246, 263, 263 a, 265 a, 266, 266 b StGB
Betrugsspezifische Auslegung beim Computerbetrug
BGH (Beschluss vom 16.07.2015 – 2 StR 15/15)