Heft 04/2018 – Ab Seite 143

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SachenR – §§ 906 Abs. 2 S. 2, 1004 Abs. 1 BGB
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei „faktischem Duldungszwang“
BGH (Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16)

1. In analoger Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Nutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs.1 BGB bzw. gemäß § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.
(Leitsatz des Bearbeiters)
2. Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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