Wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Tötungsverbrechen kann sich auch derjenige, der die Erklärung gegenüber dem potenziellen Opfer abgibt, jedenfalls dann strafbar machen, wenn die Erklärung in der konkreten Fallgestaltung geeignet ist, eine motivationale Selbstbindung des Täters zu begründen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Jahrgang 2019, Strafrecht, Heft 04/2019
Heft 04/2019 – Ab Seite 151
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Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte- §§ 22, 23, 30, 211, 216 StGB
Bereiterklären zur Verbrechensverabredung gegenüber dem Opfer
BGH (Urteil vom 04.07.2018 – 2 StR 245/17)
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