Heft 05/2015 – Ab Seite 196

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Vermögensdelikte – §§ 25, 242, 243, 244, 244a StGB
Schwerer Bandendiebstahl an Transporthilfen
BGH (Beschluss vom 17.12.2014 – 3 StR 484/14)

1. Ein Frachtcontainer ist ein umschlossener Raum im Sinne von § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, da er aufgrund seiner Größe dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Räumlichkeit für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen vorgesehen sein muss.
2. Die Ablehnung des Enteignungsvorsatzes setzt einen klar erkennbaren Rückführungswillen voraus.
3. Gewerbsmäßig handelt derjenige nicht, der eine Transporthilfe stiehlt, um nur bereits erlangte Diebesbeute besser verwerten zu können, weil der Täter dann nicht eine – zumindest weitere – Einnahmequelle erschließen will.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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