Die durch eine Panikattacke hervorgerufenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen können geistige und körperliche Mängel darstellen, aufgrund derer ein Fahrer eines Fahrzeugs nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen im Sinne von § 315c StGB.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2020, Strafrecht, Heft 05/2020
Heft 05/2020 – Ab Seite 199
1,99 €
Nichtvermögensdelikte – §§ 142, 303, 315c StGB
Fahruntauglichkeit aufgrund einer Panikattacke
BGH (Urteil vom 12.09.2019 – 4 StR 146/19)
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