1. Das Spannungsverhältnis zwischen
dem Freiheitsanspruch des Einzelnen
und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit
vor zu erwartenden erheblichen
Rechtsgutsverletzung nach gerechtem
und vertretbarem Ausgleich. Je länger
der Freiheitsentzug andauert, umso
strenger sind die Voraussetzungen für
die Verhältnismäßigkeit.
2. Im Unterschied zu der zeitigen Freiheitsstrafe,
bei der am Strafende trotz
negativer Prognose eine Entlassung erfolgt,
würde die weitere Vollstreckung
der lebenslangen Freiheitsstrafe mit zunehmender
Dauer ihrer Vollstreckung
gegen das Übermaßverbot verstoßen,
wenn von dem Verurteilten nur mittelschwere
Straftaten drohen. (…) Wenn
eine fortbestehende Gefährlichkeit des
Verurteilten positiv festgestellt werden
kann, ist der weitere Vollzug der lebenslangen
Freiheitsstrafe erforderlich, um
die Allgemeinheit zu schützen.
(Leitsätze des Gerichts)