Heft 06/2021 – Ab Seite 216

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ErbR – §§ 2281 Abs. 1, 2289 Abs. 1 S. 2 BGB
Selbstanfechtung des Erblassers von vertraglichen Verfügungen eines Erbvertrages und Vertrauensschutz
OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 08.09.2020 – 20 W 116/19)

Das Selbstanfechtungsrecht eines Erblassers im Hinblick auf vertragsmäßige Verfügungen eines Erbvertrages nach § 2281 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen oder eingeschränkt, dass sich der Begünstigte im Vertrauen auf den Bestand der Verfügung in dem Erbvertrag zu lebzeitigen Leistungen gegenüber dem Erblasser verpflichtet hat (im Sinne eines sog. entgeltlichen Erbvertrags).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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