Heft 06/2024 – Ab Seite 223

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SchuldR BT – § 434 BGB
Zur Reichweite eines Gewährleistungsausschlusses bei Verkauf eines 40 Jahre alten Gebrauchtwagens
BGH (Urteil vom 10.04.2024 – VIII ZR 161/23)

1. Haben die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von [§ 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB]… vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel
nach [§ 434 Abs. 3 BGB]… gelten soll (st. Rspr.; seit Senatsurteil vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; zuletzt Senatsurteil vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 23).

2. Eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses kommt beim Kauf eines (hier fast 40 Jahre alten) Gebrauchtwagens auch dann nicht in Betracht, wenn die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils (hier: Klimaanlage) den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet. Insbesondere rechtfertigen in einem solchen Fall weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll.

3. Haben die Parteien die „einwandfreie“ Funktionsfähigkeit eines typischerweise dem Verschleiß unterliegenden Fahrzeugbauteils im Sinne von [§ 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB]… vereinbart, liegt ein Sachmangel vor wenn sich dieses Bauteil bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befindet, der seine einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Das gilt unabhängig davon, ob insoweit ein “normaler”, das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß vorliegt – der nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 39… mwN) einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht begründet – und/oder ob bei objektiver Betrachtung jederzeit mit dem Eintreten einer Funktionsbeeinträchtigung dieses Bauteils zu rechnen war.

(Amtliche Leitzsätze des Gerichts)

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