Heft 06/2024 – Ab Seite 243

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Verfassungsrecht – Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG; § 188 Abs. 2 StGB iVm § 186 StGB
Verfassungsbeschwerde wegen übler Nachrede gegen Personen des politischen Lebens
BVerfG (Beschluss vom 04.04.2024 – 1 BvR 820/24)

1. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, weil dieses gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.

2. Sollte eine Trennung von tatsächlichen und wertenden Bestandteilen einer Äußerung nicht möglich sein, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht.

(Leitsätze des Bearbeiters)

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