Heft 07/2015 – Ab Seite 281

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Nichtvermögensdelikte / Vermögensdelikte – §§ 25, 123, 239, 239 a, 240, 241, 249, 250, 253, 255, 303 StGB
Bandenmäßige räuberische Erpressung
BGH (Urteil vom 18.03.2015 – 3 StR 595/14)

1. Dringen die Täter gewaltsam in die Wohnung ihrer Opfer ein, überraschen diese in ihrem Schafzimmer und fordern dann die Herausgabe von Geld, so kann darin eine konkludente Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gesehen werden.
2. Für die bandenmäßige Begehung einer räuberischen Erpressung genügt es, wenn die Beteiligten nur Mitglieder einer Diebesbande sind. Eine Erweiterung der Bandenabrede auf Erpressungen ist nicht erforderlich, weil die räuberische Erpressung auf § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB verweist.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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