Heft 08/2020 – Ab Seite 313

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ZPO / SchuldR AT – §§ 767 ZPO, 355, 495 BGB
Zur Präklusion des Widerrufseinwands im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage
BGH (Urteil vom 03.03.2020 – XI ZR 486/17)

Der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags ist gemäß §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO mit seinem nach § 495 Abs. 1, §355 Abs. 1 und 2 BGB… bestehenden Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die Bank nach Kündigung des Darlehensvertrages ihren Rückzahlungsanspruch in einem mit dem Einspruch nicht mehr anfechtbaren Vollstreckungsbescheid tituliert hat.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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