1. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält, sondern erst dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.
2. Aus dem Umstand, dass eine Person Halter eines verbotswidrig abgestellten Pkws ist, darf bei Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht auf dessen Täterschaft geschlossen werden.
(Leitsätze des Bearbeiters)