Unter Beachtung von Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Presseinterview mit einem Strafgefangenen regelmäßig dessen Eingliederung iSd. § 25 Nr. 2 StVollzG NRW behindert; vielmehr müssen konkrete, objektiv fassbare Anhaltspunkte für die Befürchtung einer Behinderung der Eingliederung des Strafgefangenen dargelegt werden.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2022, Öffentliches Recht, Heft 10/2022
Heft 10/2022 – Ab Seite 415
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG; § 25 Nr. 2 StVollzG NRW
Untersagung eines Besuchs eines Inhaftierten zum Zwecke eines Interviews
BVerfG (Beschluss vom 16.06.2022 – 2 BvR 784/21)
incl. 19% VAT