Heft 11/2017 – Ab Seite 460

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Verwaltungsrecht – § 80a VwGO, §§ 10, 11 LImschG BB, § 3 BImSchG
Lärmbelästigung durch Freizeitlärm
VG Cottbus (Beschluss vom 04.08.2017 – 5 L 458/17) www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de

1. Inhaltlicher Maßstab der gemäß §§ 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt., 80a Abs. 3 VwGO zu treffenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind vorliegend einerseits das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der uneingeschränkten sofortigen Vollziehung der Ausnahmegenehmigungen gemäß §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG BB) sowie andererseits das private Interesse der durch diese belasteten Antragstellerin, davon bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens verschont zu bleiben.
2. Wann Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, d. h. als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), ist im Kontext der §§ 10 und 11 LImschG BB ebenso wie im Rahmen des § 22 Abs. 1 BImSchG anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.
(Leitsatz der Bearbeiter)

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