Heft 11/2020 – Ab Seite 432

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SchuldR BT – §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; § 22, 23 KUG; Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG
Identifizierende Bildberichterstattung über Ausschreitungen anlässlich des G20-Gipfels
BGH (Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 445/19 und 449/19)

1. Der Begriff des Bildnisses setzt die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus. Dazu gehört jedoch nicht notwendig die Abbildung der Gesichtszüge; es genügt, wenn der Abgebildete, mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht erkennbar sein, durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist.
2. Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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