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Heft 11/2024 – Ab Seite 439

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SchuldR BT / AT – § 648, § 326 Abs. 6, 1.Var. BGB
Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts wegen pandemiebedingten Einreiseverbots
BGH (Urteil vom 25.06.2024 – X ZR 97/23)

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1. Eine Verantwortlichkeit des Gläubigers im Sinne von § 323 Abs. 6 Fall 1 und § 326 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Auslegung des Vertrags ergibt, dass der Gläubiger nach der vertraglichen Gestaltung das Risiko eines bestimmten Leistungshindernisses ausdrücklich oder konkludent übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 – IX ZR 17/22, NZM 2023, 460 Rn. 9…)

2. Die stillschweigende Übernahme eines Risikos kommt insbesondere in Betracht, wenn dieses schon bei Vertragsschluss
bestanden hat und nur eine Vertragspartei in der Lage war, es abzuschätzen, oder wenn seine Verwirklichung von persönlichen Verhältnissen eines Vertragspartners abhängt, die der andere Teil nicht beeinflussen kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 – III ZR 265/00, NJW 2002, 595, juris Rn. 9…).

3. Eine stillschweigende Risikoübernahme in diesem Sinne ist in der Regel zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Luftbeförderung unter Ausschluss der nachträglichen Änderung des Beförderungszeitpunktes bucht, obwohl die zu befördernden Personen von einem für das Zielland seit längerem bestehenden Einreiseverbot betroffen sind, das an den Zweck der Reise oder sonstige persönliche Umstände anknüpft, und nicht absehbar ist, ob dieses Verbot vor dem vereinbarten Beförderungszeitpunkt aufgehoben wird (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 30. November 1972 – VII ZR 239/71, BGHZ 60, 14 juris Rn. 16 ff.).

(Leitsätze des Gerichts)