1. Die für die Annahme der Heimtücke erforderliche Arglosigkeit kann auch angenommen werden, wenn das Opfer sich mit dem Täter zu einem waffenlosen Faustkampf verabredet hat und der Täter dann für das Opfer überraschend versucht, dieses mit Waffeneinsatz zu töten.
2. Für die Annahme der Heimtücke muss der Täter die Arglosigkeit des Opfers bewusst ausgenutzt haben. Ob dieses Ausnutzungsbewusstsein bestand, muss anhand der Umstände des Einzelfalles bestimmt werden.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2014, Strafrecht, Heft 12/2014
Heft 12/2014 – Ab Seite 487
1,99 €
Nichtvermögensdelikte – §§ 211, 212, 223, 224, 277 StGB
Heimtückische Tötung bei vorher vereinbartem Faustkampf
BGH (Urteil vom 20.08.2014 – 2 StR 605/13)
incl. 19% VAT