Heft 12/2014 – Ab Seite 493

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Strafprozessrecht – §§ 24 ff, 338 Nr. 3 StPO
Kompetenzüberschreitung bei Richterablehnung wegen Befangenheit
BGH (Beschluss vom 09.09.2014 – 5 StR 53/14)

Wird eine Entscheidung nach § 26 a StPO oder § 27 StPO über einen Ablehnungsantrag von dem Gericht in vorschriftswidriger Besetzung getroffen, so stellt dies einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters dar. In solchen Fällen ist stets das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden, so dass der absolute Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO gegeben ist.
(Leitsatz des Bearbeiters)

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