1. Städte können Müllablagerungen wegen der Gefahr der Gesundheitsgefährdung auf Privatgrundstücken verbieten.
2. Werden diese Abfälle vom Eigentümer sodann nicht beseitigt, darf die Stadt sie im Wege der Ersatzvornahme auf seine Kosten entsorgen lassen.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Jahrgang 2016, Öffentliches Recht, Heft 12/2016
Heft 12/2016 – Ab Seite 495
1,99 €
Entsorgungsrecht – § 14 OBG NRW, §§ 15, 17 KrWG
Müll im Garten muss entsorgt werden
VG Münster (Beschluss vom 24.08.2016 – 7 L 1222/16)
incl. 19% VAT