Heft 12/2021 – Ab Seite 470

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SchuldR AT – §§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB
Zur Kürzung eines Verdienstausfallschadens wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht
BGH (Urteil vom 21.09.2021 – VI ZR 91/19)

1. Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (Festhalten an Senatsurteil NJW 2007, 64, 65 juris Rn. 9).
2. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wird regelmäßig für die Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen oder mit belastenden Nebenwirkungen behafteten medikamentösen Behandlung zur Wiederherstellung oder jedenfalls Verbesserung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitskraft auch die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (Fortschreibung von Senatsurteilen NJW 1994, 1592, 1593 und VersR 1989, 635).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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